1. Worauf müssen Sie vor Behandlungsbeginn achten?
1.1. Ärztliche Verordnung
Für Ihre Behandlung benötigen Sie eine ärztliche Verordnung. Diese erhalten sie von
der/vom Ärz-tin/Arzt Ihres Vertrauens, die/der zur Ausstellung dieser Verordnung berechtigt ist. Die
Verordnung muss neben persönlichen Daten
∘ eine medizinische Diagnose,
∘ die verordnete physiotherapeutische Behandlung (Indikation zur Physiotherapie) und
∘ die Art und Zahl der physiotherapeutischen Leistungen beinhalten.
Dabei sollte die Verordnung im Sinne der Kostentragung durch die Krankenkasse auch ausdrücklich die ärztlich
als notwendig erachteten und konkret verordneten Leistungspositionen in Art und Dauer (Minuteneinheit, Zahl
der Behandlungen einer Serie) für die Behandlung enthalten. Gleichwohl kann die ärztliche Verordnung auch
als „Generalverordnung“ ausgestellt sein bei der die Art und Zahl der physiotherapeutischen Leistungen
nicht näher vorgegeben und daher durch die/den Physiotherapeut*in anhand der Verordnung entsprechend der
Befundung festgesetzt wird.
Vom Erfordernis einer ärztlichen Verordnung kann nur dann Abstand genommen werden, wenn Sie die Leistung
Ihrer/Ihres Physiotherapeutin/Physiotherapeuten ausschließlich zur Prävention in Anspruch
nehmen. Präventive Leistungen dürfen berufsrechtlich nur an Gesunden erbracht werden. Sollten Sie z.B. unter
Schmerzen leiden oder sollten Ihnen andere behandlungsbedürftige Leiden bekannt sein oder auftreten, teilen
Sie dies Ihrer/Ihrem Physiotherapeut*in sofort mit.
1.2. Verrechnung der Behandlungskosten
Die Kosten der Behandlung bemessen sich nach einer Kombination aus Einzelleistung,
benötigter Zeit, eventuell für die Behandlung benötigtem Material und einer Hausbesuchspauschale im Falle
von Hausbesuchen und werden Ihnen vor dem Behandlungsbeginn bekannt gegeben.
Da Ihre/Ihr Physiotherapeut*in Wahltherapeut*in ist, sind die Behandlungskosten nach
erbrachter Behandlung entsprechend einer aufgeschlüsselten Honorarnote von Ihnen zu entrichten und erst
danach können Sie oder auch Ihre Vertrauensperson bei Ihrem zuständigen Krankenversicherungsträger um
teilweisen Rückersatz in der gesetzlichen Höhe bei der ÖGK von 80% des Vertragspartnertarifes für die
jeweilige Position/bzw. um satzungsmäßigen Kostenzuschuss ansuchen. Die Auskunft über die zu erwartende Höhe
kann Ihre/Ihr Physiotherapeut*in Ihnen jedoch nur unter Vorbehalt der Entscheidung Ihres
Sozialversicherungsträgers erteilen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die BVAEB bei der Leistungserbringung
durch Wahltherapeut*innen den Vertragstarif abzüglich des Behandlungsbeitrages iHv 10% erstattet. Die SVS
erstattet in der Höhe des Vertragstarifs abzüglich eines Kostenanteils iHv 20%. Über die mögliche
Herabsetzung bzw. Befreiung vom Behandlungsbeitrag/Kostenanteil kann durch den Versicherungsträger nach
individuellen Voraussetzungen der Versicherten wie u.a. Diagnose, Alter entschieden werden. Es besteht für
die Versicherten daher eine Differenz zwischen der Kostentragung durch die Krankenversicherungsträger und
dem Honorar der/des Wahltherapeut*in.
1.3. Chefärztliche Genehmigung Ihres Krankenversicherungsträgers
Ihr Krankenversicherungsträger übernimmt bei der Behandlung durch
Wahlphysiotherapeut*innen einen Teil der Behandlungskosten. Dafür müssen Sie oder Ihre Vertrauensperson die
beglichene Originalhonorarnote unter Beilage der (falls erforderlich) bewilligten ärztlichen Anordnung
Ihrem Krankenversicherungsträger vorlegen.
Bei der ÖGK ist die chefärztliche Bewilligungspflicht aktuell ausgesetzt.
Bei der BVAEB ist die Bewilligungspflicht für physiotherapeutische Leistungen mit der
Änderung der Krankenordnung (1. Änderung der Krankenordnung 2020, mit 01.11.2022 in Kraft getreten)
vollständig und dauerhaft abgeschafft.
Bei der SVS muss die ärztliche Verordnung vor Behandlungsbeginn weiterhin von der
chefärztlichen Abteilung bewilligt werden.
Damit bewilligt der Krankenversicherungsträger die Rückerstattung der anteiligen Kosten/ bzw. des
satzungsmäßigen Kostenzuschusses die nach erfolgter Durchführung der Behandlung und nach Begleichung der
Behandlungskosten geleistet wird. Der Umfang der ärztlichen Verordnung kann dabei vom Chefärztlichen Dienst
verändert, insbesondere gekürzt werden – bei Ablehnung der Kostenübernahme empfiehlt sich jedenfalls die
Kontaktaufnahme mit der/dem verordnenden Ärzt*in/Arzt.
1.4. Befunde
Eine fachgerechte Behandlung erfordert eine ausführliche Erstbegutachtung und
Befundung. Dabei ist Ihre/Ihr Physiotherapeut*in auf Ihre Mithilfe angewiesen. Daher werden Sie gebeten, zum
ersten Termin alle relevanten Befunde mitzubringen.
2. Wie gestaltet sich der Ablauf der Therapie?
2.1. Persönliche Einzelbetreuung
Ihre/Ihr Physiotherapeut*in steht für die Dauer der Behandlung ausschließlich Ihnen
zur Verfügung. Sie/Er ist Ihre/Ihr Ansprechpartner*in in organisatorischen und fachlichen Fragen der
Behandlung. Mit ihr/ihm vereinbaren Sie die für Sie wichtigen Bereiche wie ...
∘ Wohin? –> Behandlungsziel
∘ Was? –> Maßnahmen der Behandlung
∘ Wann? –> Behandlungstermine
∘ Wie lange? –> Behandlungsdauer
∘ Wie häufig? –> Behandlungsfrequenz
∘ Bis wann? –> Behandlungsumfang
∘ Wie viel? –> Kosten der Behandlung
2.2. Ihre Behandlung
Die Leistung Ihrer/Ihres Physiotherapeut*in setzt sich aus allen unmittelbar mit und
für Sie erbrachten Maßnahmen zusammen, wie insbesondere
∘ persönliche individuelle Behandlung einschließlich Befunderhebung und Beratung,
∘ für die Behandlung notwendige Vor- und Nachbereitung wie z.B. Herstellung, Anpassung und Bereitstellen
individuellen Therapiematerials,
∘ Dokumentation (Krankengeschichte) und mindestens 10-jährige Aufbewahrung, wobei Sie ein Recht zur
Einsichtnahme und Kopie (gegen Kostenersatz) haben,
∘ bei Bedarf/nach Anfrage: Verfassen von über die Dokumentation hinausreichenden, individuel-len Befunden
zur Vorlage bei diversen Stellen wie Krankenversicherungsträgern, behandelnden Ärzt*innen, privaten
Versicherungsträgern und ähnlichen Stellen.
Mit Ihrer Unterschrift im Anschluss an eine Behandlungssitzung bestätigen Sie die Inanspruchnahme der
Behandlung. Dies ist zumeist eine Voraussetzung für die Kostentragung durch Ihren
Krankenversicherungsträger.
2.3. Grundsätze der Behandlung Ihrer/Ihres Physiotherapeutin/Physiotherapeuten
∘ Gesetz: Die Behandlung erfolgt in Übereinstimmung mit den einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen, insbesondere dem Berufsgesetz, nämlich dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen
medizinisch-technischen Dienste in der geltenden Fassung (MTD-Gesetz).
∘ Wissenschaft: Ihre/Ihr Physiotherapeut*in orientiert sich an den aktuellen
wissenschaftlichen Erkenntnissen und arbeitet evidenzbasiert.
∘ Selbstbestimmung: Ihre/Ihr Physiotherapeut*in unterbreitet Ihnen auf der Grundlage der
ärztlichen Verordnung und der Erstbefundung einen Behandlungsvorschlag. Es obliegt Ihnen, dieses Angebot
anzunehmen oder Anpassungen mit Ihrer/Ihrem Physiotherapeut*in zu besprechen und zu vereinbaren.
∘ Verschwiegenheit: Alle Geheimnisse, die Sie Ihrer/Ihrem
Physiotherapeut*in anvertrauen oder die diesen aufgrund der Behandlung bekannt werden, unterliegen der
gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht. Alle weiteren personenbezogenen Daten und
insbesondere Ihre Gesundheitsdaten, die Sie mit Ihrer/Ihrem Behandler*in austauschen
unterliegen dem Datenschutz. Es wird davon ausgegangen, dass ein Informationsaustausch zum Zwecke der
Behandlungsoptimierung mit der/dem verordnenden Ärztin/Arzt (welche im Kontext der
verordneten Behandlung bei Bedarf verpflichtend erfolgen muss) als auch den weiteren, von Ihnen namentlich
genannten und an der Behandlung beteiligen Gesundheitsberufen gewünscht ist. Der Austausch
von Gesundheitsdaten zwecks Behandlungsoptimierung zwischen an der Behandlung bzw. Betreuung beteiligten
Gesundheitsberufen ist vom Berufsgesetz gedeckt. Ohne Ihr Wollen werden diese Informationen keiner anderen
Person weitergegeben. Sollte sich eine weitere Informationsweitergabe aus medizinisch-therapeutischen
Gründen als sinnvoll und notwendig erweisen, wird sich Ihre/Ihr Physiotherapeut*in mit Ihnen darüber
beraten. Dasselbe gilt für die Weitergabe der aus gesetzlichen Gründen verpflichtenden Dokumentation.
2.4. Dokumentation
Ihre/Ihr Physiotherapeut*in ist gesetzlich zur Dokumentation u.a. der Ergebnisse der
Befundung, und der gesetzten therapeutischen Maßnahmen in einer Krankengeschichte verpflichtet. Die
Dokumentation steht im Eigentum Ihrer/Ihres Physiotherapeut*in. Auf Ihr Verlangen haben Sie und Ihre
Vertreter*innen Anspruch auf Einsicht in die Dokumentation und den Erhalt von Kopien gegen
Kostenersatz. Nach Beendigung der Behandlung verbleibt die Dokumentation bei Ihrer/Ihrem
Physiotherapeut*in und wird über den gesetzlich verpflichtenden Zeitraum mindestens 10 Jahre sorgsam
aufbewahrt. Ebenso Teil der Dokumentation sind die ärztliche Verordnung, überreichte
Fremdbefunde wie auch die Kommunikation mit anderen Gesundheitsberufen und gegebenenfalls auch im Rahmen der
Behandlung unter Ihrer Einwilligung im Rahmen der Behandlung erstellte Dateien oder Video-/Bildmaterial zu
Befundungs,-/Therapiezwecken.
3. Was sollten Sie über die Kosten der Behandlung wissen?
3.1. Höhe der Kosten
Die Kosten bemessen sich nach einer Kombination aus Einzelleistung, benötigter Zeit
und eventuell für die Behandlung benötigtem Material. Eine dieser Vereinbarung zu Grunde liegende
Darstellung der Kostenstellen entnehmen Sie der beigelegten Honorarliste Ihrer/Ihres Physiotherapeut*in. Die
Kosten der individuell in Aussicht genommenen Behandlung werden Ihnen von Ihrer/Ihrem Physiotherapeut*in zu
Beginn der Behandlung mitgeteilt und basieren auf der Teil dieser AGBs bildenden, beiliegenden
Honorarliste vom 4.9.2025.
3.2. Zahlungsmodus
Ihre/Ihr Physiotherapeut*in stellt Ihnen bei Ende der Behandlung (bzw.
Behandlungssitzungen der ärztli-chen Verordnung) eine aufgeschlüsselte Honorarnote über die einzelnen
erbrachten Leistungen als Sammelhonorarnote unter Nennung der auf die einzelnen Positionen entfallenden
Werte als auch die Gesamtkosten der Behandlungssitzungen aus.
Folgenden Zahlungsmodus können Sie mit Ihrer/Ihrem Physiotherapeut*in vereinbaren:
∘ Barzahlung (es gilt eine Belegerteilungspflicht)
∘ Zahlung mit Banküberweisung;
Mit Ihrer/Ihrem Physiotherapeut*in vereinbaren Sie den spätesten Zeitpunkt der Bezahlung (Fälligkeit) –
dieser ist der Honorarnote zu entnehmen.
Sollten Sie mit der vereinbarten Zahlungsmodalität in Verzug geraten, behält sich Ihre/Ihr
Physiothera-peut*in das Recht vor, Verzugszinsen in der gesetzlich zulässigen Höhe von 4% in Rechnung zu
stellen.
Im Falle einer Nichtzahlung der in Rechnung gestellten Honorarforderung behält sich Ihre/Ihr
Physiotherapeut*in das Recht vor, rechtliche Schritte (Rechtsanwalt, Inkassobüro, gerichtliche Mahnklage)
zur Forderungseinbringung einzuleiten. Zum Zweck der Rechtsverfolgung werden an die genannten Stellen
ausschließlich für die Rechtsverfolgung notwendige personenbezogene Daten zu diesem Verarbeitungszweck
bekannt gegeben (u.a. Namen, Honorarnote, in Anspruch genommene Behandlung/Behandlungen, Daten der
Zahlungsaufforderung und Mahnungen). Bei der Beauftragung einer/eines Rechtsanwältin/Rechtsanwaltes bzw.
unmittelbar der Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens braucht es keine gesonderte, vertragliche
Einwilligung des Betroffenen, da die Datenweitergabe auf gesetzlicher Basis im Einklang mit der DSGVO
(Datenschutz-Grundverordnung) erfolgt.
Die Gesamtkosten der Behandlung ergeben sich daher aus der Honorarforderung zuzüglich etwaig anfallender
Verzugszinsen und etwaig in weiterer Folge der Kosten des Einschreitens einer/eines
Rechtsanwältin/Rechtsanwaltes bzw. eines mit der Eintreibung der Forderung beauftragten Inkassobüros sowie
etwaiger Gerichtsgebühren.
4. Was ist Ihr Anteil an einer erfolgreichen Behandlung?
Ihre/Ihr Physiotherapeut*in ist Begleiter*in auf Ihrem ganz persönlichen Weg und
steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Im Rahmen der Erstbegutachtung werden auf Basis der vorliegenden
ärztlichen Verordnung, etwaiger vorliegender Befunde und dem Ergebnis aus der physiotherapeutischen
Befundung zu der u.a. Messungen, Tests und das Befundungsgespräch gehören, Behandlungsziel und –maßnahmen
besprochen und vereinbart. Damit das im Vorfeld vereinbarte Behandlungsziel erreicht werden kann, ist Ihre
Mitwirkung unbedingt erforderlich! Patient*innen sind daher angehalten, behandlungsrelevante
Informationen (z.B. über bestehende Vorerkrankungen, parallel bestehende Diagnosen, die
Einnahme von Medikamenten, stationäre Aufenthalte, bisher vorgenommene Untersuchungen), die Ihre/Ihr
Physio-therapeut*in nicht im Rahmen der Erstbegutachtung erlangen kann, mitzuteilen.
Auch werden Sie ersucht Ihre/Ihren Physiotherapeut*in über allfällige Änderungen Ihres Gesundheitszustandes
während der laufenden Behandlung (z.B. Verschlechterung des Gesundheitszustandes, Änderung der Medikation)
zu informieren. Ihre/Ihr Physiotherapeut*in unterstützt Sie dabei durch gezielte Fragestellungen.
Auch kann die Mithilfe der Patient*innen bedeuten, dass bestimmte Handlungsanleitungen, die der
Unterstützung des Behandlungszieles dienen, zu befolgen, erlernte Übungen zu wiederholen oder gewisse
Handlungen zu unterlassen sind.
Erhält Ihre/Ihr Physiotherapeut*in den Eindruck, dass das Behandlungsziel z.B. mangels Ihrer Mithilfe nicht
erreichbar erscheint, wird Sie Ihre/Ihr Physiotherapeut*in darauf ansprechen und versuchen, eine Lösung
anzubieten.
5. Wie sagen Sie einen vereinbarten Behandlungstermin ab?
Können Sie einen vereinbarten Behandlungstermin nicht wahrnehmen, werden Sie
ersucht, dies unverzüglich – spätestens aber werktags 24 Stunden vor dem
vereinbarten Termin – Ihrer/Ihrem Physiotherapeut*in telefonisch mitzuteilen. Andernfalls
behält sich Ihre/Ihr Physiotherapeut*in das Recht
vor, eine Ausfallsgebühr von 50 Euro in Rechnung zu stellen. Diese Kosten können
nicht beim Krankenversicherungsträger geltend gemacht werden. Sollte es für Absage plötzlich
eingetretene, unverschuldete Gründe wie z.B. ein Krankenhausaufenthalt oder ein gesundheitlicher Notfall
geben, sollten Sie bei der ehestmöglichen Terminabsage diesen Grund nennen und entsprechend nachvollziehbar
machen, damit von der Verrechnung Abstand genommen werden kann. Festgehalten wird, dass auch Ihre/Ihr
Physiotherapeut*in jederzeit berechtigt ist, den vereinbarten Termin zu stornieren oder Sie um
Terminverschiebung zu ersuchen.
6. Wann endet die Behandlung?
Die ärztliche Verordnung begrenzt den Umfang der Behandlung. Sollte eine Behandlung
darüber hinaus notwendig sein (längere Behandlungsposition wie z.B. 45 min anstelle von 30min, eine weitere
Folgeserie), benötigen Sie eine neue ärztliche Verordnung (die gegebenenfalls vor Beginn der Behandlung
chefärztlich bewilligt werden muss - siehe dazu oben Punkt 1.3).
Die Behandlung endet üblicherweise im Einvernehmen zwischen Ihnen und Ihrer/Ihrem
Physiotherapeutin/Physiotherapeuten. Sowohl Ihnen als auch Ihrer/Ihrem Physiotherapeutin/Physiotherapeuten
steht es darüber hinaus frei, die Behandlung jederzeit und ohne Angabe von Gründen abzubrechen. Ihre/Ihr
Physiotherapeut*in wird sich insbesondere zum Abbruch der Behandlung entscheiden, wenn sie/er der Meinung
ist, dass die Behandlung nicht zum gewünschten beziehungsweise vereinbarten Ziel führt oder
medizinisch-therapeutisch andere Behandlungsmaßnahmen angezeigt sind.
Dasselbe gilt, wenn beispielsweise Ihrer/Ihrem Physiotherapeut*in die Behandlung aus therapeutischer Sicht
nicht mehr verantwortbar erscheint oder Sie den vereinbarten Zahlungsmodus nicht einhalten. Bei vorzeitiger
Beendigung gelangen jene Behandlungssitzungen zur Verrechnung, die Sie tatsächlich in Anspruch genommen
haben. Eine Ausnahme stellen nicht rechtzeitig abgesagte Termine dar (siehe dazu oben).
7. Wie suchen Sie bei Ihrem Krankenversicherungsträger um Rückersatz der tarifmäßigen Behandlungskosten /satzungsmäßigen Kostenzuschuss an?
Vor einer allfälligen Einreichung der Honorarnote bei dem zuständigen
Krankenversicherungsträger (z.B. ÖGK, BVAEB) müssen Sie das vollständige Honorar bezahlt
haben. Für den Rückersatz der tarifmäßigen Behandlungskosten /bzw. des satzungsmäßigen
Kostenzuschuss ist die Einreichung der bezahlten Originalhonorarnote samt dem Zahlungsnachweis (bei
Barzahlung der Saldierungsvermerk, bei elektronischer Bezahlung der Nachweis der Abbuchung) und
gegebenenfalls die Beilage der bewil-ligten, ärztlichen Verordnung notwendig. Die chefärztliche Bewilligung
der ärztlichen Anordnung – ver-sehen mit den von Ihnen unterzeichneten Daten der bereits erfolgten
Behandlungen – ist vor Beginn der Behandlung aktuell nur bei der SVS notwendig. Bei der ÖGK sowie
bei der BVAEB ist die Bewilligungspflicht (bis auf Widerruf) ausgesetzt. Folglich muss die ärztliche
Anordnung nicht zwingend vorab chefärztlich bewilligt werden.
Ihre/Ihr Physiotherapeut*in informiert Sie über eine etwaig bestehende Bewilligungspflicht für
Kassenleistungen und berät Sie bezüglich der ungefähren Höhe des Betrages, den Ihre Krankenversicherung
rückerstattet bzw. als Kostenzuschuss leistet. Angaben zum zu erwartenden Kostenersatz/Kostenzuschuss
basieren jedoch auf dem individuellen Versicherungsverhältnis und können nur unter Vorbehalt der
Entscheidung Ihres Krankenversicherungsträgers gegeben werden.
8. Datenschutz und Schweigepflicht
Wir informieren Sie darüber, dass Ihre/Ihr Physiotherapeut*in der berufsgesetzlichen
Schweigepflicht unterliegt und externen Dritten (außerhalb des Behandlungsvertrages) gegenüber kein Recht
auf Auskunft über die im Rahmen der Behandlung/Betreuung von Patient*innen/Klient*innen anvertrauten oder
bekannt gewordenen Geheimnisse besteht. Davon ausgenommen ist jedoch die behandlungsbezogene Kommunikation
mit Ihrer/Ihrem verordnenden Ärztin/Arzt zwecks des Austausches über behandlungsrelevante Informationen und
Gesundheitsdaten, insbesondere im Sinne der Behandlungsoptimierung. Der Austausch von Gesundheitsdaten
zwecks Behandlungsoptimierung zwischen Ihrer/Ihrem Physiotherapeut*in und an der Behandlung bzw. Betreuung
beteiligten weiteren Gesundheits- und Pflegeberufen ist vom Berufsgesetz im Rahmen einer bedarfsbezogenen
Auskunftspflicht gedeckt. Er erfolgt aber nur dann, wenn Sie die aktuell an der Behandlung beteiligten
Gesundheitsberufe mit denen zwecks Behandlungsoptimierung kommuniziert werden darf, namentlich an
Ihre/Ihren Physiotherapeut*in bekannt geben. Sollten diese nicht mehr an der Behandlung beteiligt sein,
werden Sie um aktuelle Information darüber ersucht.
Wenn Sie wünschen, dass Ihre Vertrauensperson Auskunft über die Behandlung/bestimmte (dringliche) Ereignisse
erhalten bzw. im Bedarfsfall kontaktiert werden, werden Sie ersucht diese Personen namhaft zu machen und
Ihre/Ihren Physiotherapeut*in ausdrücklich von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Dies gilt
ausdrücklich auch für Verwandte und Ehepartner.
Ihre personenbezogenen Daten werden von Ihrer/ Ihrem Physiotherapeutin/Physiotherapeuten vertraulich
behandelt und unterliegen den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Ihre Daten werden zum Zweck der
Vertragserfüllung entsprechend dem Berufsgesetz (insbes. Dokumentation, Aufbewahrung, Auskunftspflichten)
verarbeitet und Sie sind damit einverstanden, dass Ihre persönlichen Daten, die Sie Ihrer/Ihrem
Physiotherapeut*in zur Verfügung gestellt haben, EDV-mäßig gespeichert werden und im Rahmen des
Vertragszweckes Verwendung finden.
Wir weisen darauf hin, dass Ihre/Ihr Physiotherapeut*in auch im Zuge der direkten Kommunikation mit Ihnen
verpflichtet ist, die aktuell geltenden, gesetzlichen Datenschutzbestimmungen – dabei insbesondere die
DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) und das Gesundheitstelematikgesetz – zu befolgen. Aus diesem Grund ist
vom Versand von mit dem gesetzlich erforderlichen Datenschutzniveau für Gesundheitsdaten
unvereinbaren Verwendung von unverschlüsselten E-Mails und SMS, WhatsApp, Messenger-Services Abstand zu
nehmen. Ihre/Ihr Physiotherapeut*in kann auch nicht durch Ihre ausdrückliche Zustimmung von dieser
gesetzlichen Verpflichtung entbunden werden.
Ausschließlich im Bedarfsfall und auf Basis gesetzlicher Ermächtigung werden Ihre relevanten
personenbezogenen Daten u.a. Mahnwesen, Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche, die sich aus dem
Behandlungsvertrag ableiten lassen, zum Zweck der Strafverfolgung, Auskunftserteilung und
Mitwirkungspflicht aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gefährdung der
Gesundheit (wie z.B. auf Grundlage des Epidemiegesetzes 1950) an die Behörden/Finanzamt/Justiz zum jeweils
gesetzlich konkretisierten Zweck weitergegeben.
9. Haftungsausschluss für mitgebrachte Wertgegenstände
Das Mitbringen von Gegenständen durch Patient*innen/Klient*innen erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. Für Schäden oder Verlust an, von Patient*innen/Klient*innen in die Praxis, mitgebrachten Wertgegenständen übernehmen wir keine Haftung.
10. Was muss bei der Behandlung/Betreuung von Patient*innen/Klient*innen mit ausländischem Wohnsitz beachtet werden
Erfüllungsort für alle gegenseitigen Leistungen aus dem Behandlungsvertrag ist der Standort der Praxis. Zur Entscheidung aller aus dem Behandlungsvertrag entstehenden Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich und örtlich zuständige Gericht anzurufen. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner kollisionsrechtlichen Verweisungsnormen.